AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fima DSS Data Security Systems, Cornelius Schößler
1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Cornelius
Schößler erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese
Bestimmungen als angenommen. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere
Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich
widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote der Firma Cornelius Schößler sind
freibleibend und unverbindlich und verstehen sich
vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren
Lieferanten.
2.2. Die Firma Cornelius Schößler ist berechtigt, von
Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die
aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische
Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und
schriftlichen Unterlagen der Hersteller, sowie Modell-,
Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des
technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung
bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die
Firma Cornelius Schößler hergeleitet werden können.
2.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport,
Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am
Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer ab Lager Bad Tölz
oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. deutschem
Einfuhrhafen.
2.5. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren
Fakturierung bleibt der Firma Cornelius Schößler
ausdrücklich vorbehalten.
2.6. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn
das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem
Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus
Gründen, die nicht von der Firma Cornelius Schößler zu
vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten
und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.7. Von der Firma Cornelius Schößler genannte Liefertermine
sind unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich
rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener
Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der
Firma Cornelius Schößler oder beim Hersteller eintreten,
insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe
jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete
verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse
verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann,
wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges
auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl.
vom Kunden gesetzte Nachfrist, um die Dauer des
unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die Firma Cornelius
Schößler mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug
geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten
Nachfrist unter Ausschluss der sonstigen Ansprüche nach §§
280 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des
Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem
Fall ausgeschlossen. Die Firma Cornelius Schößler behält
sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene
Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauert und dies
nicht von der Firma Cornelius Schößler zu vertreten ist.
3. Prüfung und Gefahrenübergang
3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu
überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von
3 Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig
geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des
Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den
Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
3.3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an
den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen,
die von der Firma Cornelius Schößler benannt sind, auf den
Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde. Soweit sich der Versand ohne Verschulden
der Firma Cornelius Schößler verzögert oder unmöglich wird,
geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den
Kunden über. Wird die Ware vom Käufer abgeholt, geht die
Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Käufer
über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen
nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an
den Kunden.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma
Cornelius Schößler aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer
jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma Cornelius
Schößler vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die
die Firma Cornelius Schößler auf Verlangen des Käufers nach
dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert den Wert der
Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
4.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Firma Cornelius Schößler (Vorbehaltsware). Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für die Firma
Cornelius Schößler als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,
ohne die Firma Cornelius Schößler zu verpflichten. Bei
Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren, entsteht für die Firma Cornelius Schößler
grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und
zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im
Verhältnis des Wertes zum Wert der anderen Waren. Sollte der
Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er der Firma
Cornelius Schößler bereits jetzt das Miteigentum im
Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache
unentgeltlich für die Firma Cornelius Schößler. Werden die
durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren
weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
4.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung, usw.) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
die Firma Cornelius Schößler ab. Die Firma Cornelius
Schößler ermächtigt ihn widerruflich, die an die Firma
Cornelius Schößler abgetretenen Forderungen für seine
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Mit der
Einziehungsermächtigung ist keinesfalls eine Ermächtigung
nach § 185 Abs. 1 BGB verbunden, insbesondere nicht die
Einwilligung zur Verfügung über die Forderung im Wege
anderweitiger Abtretung. Eine Abtretung ist grundsätzlich
unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung
im Wege des echten Factoring, die der Firma Cornelius
Schößler angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös
den Wert der gesicherten Forderung der Firma Cornelius
Schößler übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses
wird die Forderung der Firma Cornelius Schößler sofort
fällig. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten gegenüber
der Firma Cornelius Schößler nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf das Eigentum der Firma Cornelius Schößler
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er
sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft
nicht, ist die Firma Cornelius Schößler berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum tagesaktuellen
Preis, maximal jedoch in Höhe der ursprünglichen
Kaufrechnung. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die Firma Cornelius Schößler liegt kein
Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per
Vorauskasse, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck
oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten
des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem
Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart.
5.2. Die Firma Cornelius Schößler ist berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers, im Wege des
Kontokorrent, Zahlungen mit dessen älteren Schulden zu
verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist die Firma Cornelius Schößler berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu
unterrichten.
5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma
Cornelius Schößler über den Betrag verfügen kann. Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach
ihrer Einlösung als Zahlung.
5.4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Firma Cornelius
Schößler berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab
Zinsen auf der Grundlage des § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen.
Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma
Cornelius Schößler ist zulässig.
5.5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der
Abnehmer mit der Erfüllung einer oder mehrerer
Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält
oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere
u.a. Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleiches
oder Insolvenz. In diesen Fällen ist die Firma Cornelius
Schößler berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder
Sicherheiten auszuführen.
5.6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder
unstreitig sind.
6. Gewährleistung
6.1. Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann
der Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 Ziffer 1 BGB
Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie
von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die
Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und vom Käufer nach der Art der Sache erwartet
werden kann. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst,
dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler
der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen.
6.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere
Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß,
unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges
Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder
Stromspannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen,
Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte
Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder
fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten
sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten
Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn
Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen
entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sowie bei Verstoß
gegen die Garantiebestimmungen des Herstellers, soweit nicht
bereits genannt.
6.3. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt für Neuware 2
Jahre und beginnt mit Gefahrübergang im Sinne von Ziffer
3.3. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte
beträgt 1 Jahr.
6.4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d.h. ohne
schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von 3
Tagen vom Käufer schriftlich gerügt werden. Für versteckte
Fehler gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei
berechtigten Mängeln besteht für die Firma Cornelius
Schößler die Wahl zwischen Reparaturleistung oder
Ersatzlieferung. Die Firma Cornelius Schößler kann die
Nacherfüllung verweigern, wenn sie faktisch unmöglich oder
unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist. Für die Nacherfüllungsleistung behält sich die Firma
Cornelius Schößler eine Nachfrist von 4 Wochen ab
Anlieferung des mangelhaften Produktes vor. Erst in zweiter
Linie kann der Käufer wahlweise von dem Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Jedoch kann der Käufer erst nach
2-maligem Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung
Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Der Rücktritt
des Käufers ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur
geringfügig ist.
6.5. Im Gewährleistungsfall muss das defekte Teil bzw. Gerät
und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell-
und Seriennummer und einer Kopie der Rechnung, mit dem das
Gerät geliefert wurde, an Firma Cornelius Schößler, Am
Sägbach 1, 83646 Bad Tölz, zur Reparatur eingeschickt bzw.
bei ihr angeliefert werden. Die Geräte müssen frei
eintreffen. Bei unfrei eingesandten Geräten wird die Annahme
durch die Firma Cornelius Schößler verweigert. Durch den
Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten
keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die
Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die
Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu
reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen
befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien
gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren
gehen können. Die Firma Cornelius Schößler übernimmt keine
Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus
resultierende Folgeschäden.
6.6. Im Falle der Reparaturleistung übernimmt die Firma
Cornelius Schößler die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten,
die in Zusammenhang mit der Reparaturleistung stehen, sowie
die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten,
insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt
die Firma Cornelius Schößler, soweit diese sonstigen Kosten
nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen.
6.7. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma
Cornelius Schößler über.
6.8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Firma Cornelius
Schößler berechtigt, für alle Aufwendungen Ersatz zu
verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu
den jeweils gültigen Servicepreisen der Firma Cornelius
Schößler berechnet. Im übrigen gelten die jeweils aktuellen
Servicebedingungen der Firma Cornelius Schößler.
7. Haftung und weitergehende Gewährleistung
7.1. Die Firma Cornelius Schößler übernimmt keinerlei
Eigenschaftszusicherungen der Hersteller und Vorlieferanten.
Gleiches gilt für Werbeaussagen in Hersteller- und
Lieferantenprospekten. Insoweit sind Schadenersatzansprüche
des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen -
ausgeschlossen. Die Firma Cornelius Schößler haftet
ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Käufers. Der Rückgriff des Käufers gem.
§ 478 Abs. 5 BGB ist ausgeschlossen.
7.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die
Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
7.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten
nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Soweit die
Haftung der Firma Cornelius Schößler ausgeschlossen oder
begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der Firma Cornelius Schößler.
8. Export- und Importgenehmigungen
8.1. Von der Firma Cornelius Schößler gelieferte Produkte
und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib
in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Die
Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in
systemintegrierter Form - ist für den Käufer
genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den
Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland
bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes.
Der Käufer muss sich über diese Vorschriften selbständig
nach deutschen Bestimmungen erkundigen. Unabhängig davon, ob
der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Käufer in eigener
Verantwortung, die ggfs. notwendige Genehmigung der jeweils
zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er
solche Produkte exportiert.
8.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den
Käufer an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Firma Cornelius
Schößler, bedarf gleichzeitig der Übertragung der
Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die
ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der
Firma Cornelius Schößler.
9. EG-Einfuhrumsatzsteuer
9.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands
hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der
Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Union verpflichtet.
Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der
Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Firma Cornelius
Schößler ohne gesonderte Aufforderung. Der Käufer ist
verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte
hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer,
hinsichtlich der Verwendung und des Transports der
gelieferten Waren u.a. hinsichtlich der statistischen
Meldepflicht an die Firma Cornelius Schößler zu erteilen.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand -
insbesondere eine Bearbeitungsgebühr -, der bei der Firma
Cornelius Schößler aus mangelhaften bzw. fehlerhaften
Angaben des Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu
ersetzen.
9.3. Jegliche Haftung der Firma Cornelius Schößler aus den
Folgen der Angaben des Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer bzw.
den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von
seiten der Firma Cornelius Schößler nicht Vorsatz bzw. grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
10. Anwendbares Recht
10.1. Der Kunde ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem
Vertrag abzutreten.
10.2. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Cornelius Schößler und
dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien ist ausschließlich deutsches Recht
anzuwenden. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist, findet das
Fernabsatzgesetz (FernAbsG) als reines
Verbraucherschutzgesetz keine Anwendung. Bad Tölz ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Weiterhin ist Bad Tölz Erfüllungsort sowie
Übergabeort im Sinne der Verpackungsordnung.
10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden
oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die
Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten,
die unwirksame oder unvollständige Bestimmung zu ersetzen
oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
10.4. Die Auftragsabwicklung innerhalb der Firma Cornelius
Schößler erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur
Verarbeitung der der Firma Cornelius Schößler im Rahmen
vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur
Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch
damit einverstanden, daß die Firma Cornelius Schößler die
aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke der
Firma Cornelius Schößler verwendet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma DSS Data Security
Systems, Cornelius Schößler,
Deutschland,
Stand 01.08.2010
